Informationen zum Thema Elternmitwirkung

  1. Recht auf Schulmitwirkung
    Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus der Verfassung
    des Landes Nordrhein-Westfalen als auch aus den Regelungen in
    den §§ 62 ff. Schulgesetz (SchulG).
    Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen,
    sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
    Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft
    oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die
    Schulkonferenz.
    Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten
    Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
    Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende
    oder den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist
    von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der
    Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen.
    Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen
    und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur
    Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des
    Kopierers.
  2. Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft
    Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangsklassen
    entweder von der Schulleitung oder der Klassenleitung zu einer
    Klassenpflegschaftssitzung eingeladen. Bei Eingangsjahrgangsstufen erfolgt
    die Einladung der Eltern durch die Jahrgangsstufenleitung zu einer
    Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung.
    Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung
    durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft
    oder Jahrgangsstufenpflegschaft.
    Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende
    oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
    Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender
    Stimme an der Klassenkonferenz teil.
    Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der
    Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder
    dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin
    oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil.
    Bei Jahrgangsstufen bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder
    Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft
    wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine
    Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede dieser
    Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
    Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz
    zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung
    für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung
    sieht dabei für Klassen- und Jahrgangsstufen eine Wahl spätestens zwei
    Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.
  3. Schulpflegschaft
    Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft
    teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die
    Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber
    der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien.
    Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis
    zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für
    die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
    Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen
    sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar
    (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft).
    Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl
    automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich
    abgelehnt.
    Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die
    oder der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten
    Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne
    des § 53 Absatz 3 Satz 1 SchulG teilnimmt. Sie kann auch für dieses Gremium
    eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen.
    Die Wahltermine richten sich auch hier nach den Vorgaben in der von der
    Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer
    Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule
    und Bildung sieht dabei für die Schulpflegschaft eine Wahl spätestens fünf
    Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.
  4. Schulkonferenz
    Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils
    – je nach Schulstufe in unterschiedlichen Anteilen – Elternvertretende,
    Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an.
    Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten
    der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge
    und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde
    richten. Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers stimmt
    sie zu oder lehnt sie ab.
    In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz
    zu entscheiden hat.
    Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht.
    Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des
    Schulleiters den Ausschlag.
  5. Vertretung der Schule nach außen
    Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht
    durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten; sie oder er ist
    dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.
  6. Ersatzschulen
    Ersatzschulen müssen nach § 100 Absatz 5 SchulG gleichwertige Formen
    der Mitwirkung im Sinne des SchulG gewährleisten.
  7. Weitere Informationen
    Weitere Informationen finden Sie im Angebot des neuen Portals „ElternMit-
    Wirkung“ der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für
    Schule (QUA-LiS) unter https://elternmitwirkung.nrw.de, und dort insbesondere
    auf der Unterseite „Elternqualifizierung“ unter https://elternmitwirkung.
    nrw.de/service/elternqualifizierung
    .
    Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema „Wahlen der Schulmitwirkungsgremien“
    stehen auf der Internetseite unter dem Link
    https://www.schulministerium.nrw/wahlen-der-schulmitwirkungsgremien
    zur Verfügung.

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationen zum Thema Elternmitwirkung August 2024