Elternmitwirkung August 2024
- Recht auf Schulmitwirkung
Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus der Verfassung
des Landes Nordrhein-Westfalen als auch aus den Regelungen in
den §§ 62 ff. Schulgesetz (SchulG).
Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen,
sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft
oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die
Schulkonferenz.
Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten
Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist
von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der
Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen.
Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen
und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur
Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des
Kopierers. - Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft
Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangsklassen
entweder von der Schulleitung oder der Klassenleitung zu einer
Klassenpflegschaftssitzung eingeladen. Bei Eingangsjahrgangsstufen erfolgt
die Einladung der Eltern durch die Jahrgangsstufenleitung zu einer
Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung.
Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft
oder Jahrgangsstufenpflegschaft.
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender
Stimme an der Klassenkonferenz teil.
Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der
Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder
dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin
oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil.
Bei Jahrgangsstufen bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder
Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft
wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine
Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede dieser
Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz
zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung
für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung
sieht dabei für Klassen- und Jahrgangsstufen eine Wahl spätestens zwei
Wochen nach Unterrichtsbeginn vor. - Schulpflegschaft
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft
teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die
Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber
der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis
zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für
die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen
sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar
(also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft).
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl
automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich
abgelehnt.
Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die
oder der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten
Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne
des § 53 Absatz 3 Satz 1 SchulG teilnimmt. Sie kann auch für dieses Gremium
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen.
Die Wahltermine richten sich auch hier nach den Vorgaben in der von der
Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer
Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule
und Bildung sieht dabei für die Schulpflegschaft eine Wahl spätestens fünf
Wochen nach Unterrichtsbeginn vor. - Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils
– je nach Schulstufe in unterschiedlichen Anteilen – Elternvertretende,
Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an.
Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten
der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge
und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde
richten. Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers stimmt
sie zu oder lehnt sie ab.
In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz
zu entscheiden hat.
Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht.
Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des
Schulleiters den Ausschlag. - Vertretung der Schule nach außen
Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten; sie oder er ist
dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden. - Ersatzschulen
Ersatzschulen müssen nach § 100 Absatz 5 SchulG gleichwertige Formen
der Mitwirkung im Sinne des SchulG gewährleisten. - Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie im Angebot des neuen Portals „ElternMit-
Wirkung“ der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für
Schule (QUA-LiS) unter https://elternmitwirkung.nrw.de, und dort insbesondere
auf der Unterseite „Elternqualifizierung“ unter https://elternmitwirkung.
nrw.de/service/elternqualifizierung.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema „Wahlen der Schulmitwirkungsgremien“
stehen auf der Internetseite unter dem Link
https://www.schulministerium.nrw/wahlen-der-schulmitwirkungsgremien
zur Verfügung.
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationen zum Thema Elternmitwirkung August 2024